Rechtslage in der Schweiz

Das Recht der Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz

Prof. Andrea Büchler, Inhaberin des Lehrstuhls für Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Zürich und Präsidentin der Nationalen Ethikkommission, hat in der Fachzeitschrift SJZ (Heft Nr. 12/2019) folgenden lesenswerten Beitrag zur geltenden Regelung verfasst:

Einleitung

Etwa zehn bis fünfzehn Prozent der Paare sind heutzutage von ungewollter Kinderlosigkeit betroffen, wobei die Haupt­indikation für die Nutzung der assistierten Fortpflanzungs­medizin die Sterilität des Mannes ist.1 In den letzten fünfzehn Jahren hat sich die Zahl der behandelten Frauen fast verdop­pelt: Im Jahr 2002 haben 3467 Frauen von der Möglichkeit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung Gebrauch ge­macht, 2016 waren es bereits 6049.2 Der Grund für die wach­sende Inanspruchnahme von fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen liegt unter anderem darin, dass die Erfüllung des Kinderwunsches vermehrt in eine spätere Lebensphase verschoben wird. Viele Frauen bringen das erste Kind im Alter von über 35 Jahren zur Welt. Die gestiegene Lebenserwar­tung, veränderte Geschlechterrollen, Unsicherheit wegen der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben, Ansprüche an die Partnerschaft: Dies sind alles Aspekte veränderter gesell­schaftlicher Realitäten. Weil die Fertilität von Frauen ab dem 35. Altersjahr stark abnimmt, sind Paare für die Realisierung ihres Kinderwunsches auf die Unterstützung der Medizin an­gewiesen.

Das erste aus einer ln-vitro-Fertilisation, das heisst einer Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau, hervorgegan­gene Kind wurde 1978 in Grossbritannien geboren: Louise Brown feierte letztes Jahr ihren 40. Geburtstag. In der Schweiz wurden die ersten Versuche mit dieser Methode 1982 durch­geführt; das erste Schweizer In-vitro-Baby kam drei Jahre später zur Welt. Seither hat sich die Fortpflanzungsmedizin stark entwickelt. Heute gehört eine Vielzahl von Reprodukti­onstechniken zum medizinischen Alltag, deren Anwendung in den frühen Anfängen der Fortpflanzungsmedizin noch un­denkbar war.

Seit jeher haben aber die fortpflanzungsmedizinischen Be­handlungsmethoden die Gesellschaft beschäftigt. Die medizi­nische Entwicklung fordert traditionelle Familienmodelle he­raus. In der Verfügbarkeit von menschlichen Embryonen und genetischen Daten wird zudem ein beträchtliches Miss­brauchspotenzial gesehen. Gewarnt wird in diesem Zusam­menhang insbesondere vor den Gefahren der Selektion und der damit verbundenen Möglichkeit, durch Eingriffe in das Erbgut Menschen nach Mass zu schaffen. Es bestehen aber auch konkrete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der in der Fortpflanzungsmedizin angewandten Verfahren. Die Behand­lungen sind physisch belastend und stellen auch in psychoso­zialer Hinsicht eine Herausforderung dar. Zahlreiche Befürch­tungen werden schliesslich mit Blick auf das Wohl des zu zeugenden Kindes geäussert. Die Fortschritte in der Fort­pflanzungsmedizin sind dennoch rasant und die medizinisch assistierte Reproduktion ist in der westlichen Welt zu einer Variante der Zeugung geworden. Weil aber die Schweiz einen sehr restriktiven Regelungsrahmen kennt, reisen viele Paare ins Ausland, um bestimmte Angebote in Anspruch zu neh­men

Rechtsgrundlagen

Für viele Menschen liegt ein zentraler Sinn ihres Lebens darin, Kinder zu haben und sie zu erziehen. Ungewollte Kinderlosig­keit belastet sie schwer. Der Kinderwunsch stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine elementare Erschei­nung der Persönlichkeitsentfaltung dar und steht deshalb un­ter dem Schutz des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Einerseits ist in der Literatur vom Grund- und Menschenrecht der reproduktiven Autonomie die Rede. Dazu gehört der Zugang zu Methoden der Reproduktionsme­dizin, die zur Erfüllung des Kinderwunsches notwendig sind. Andererseits formuliert die Verfassung die Vorgaben, dass der Mensch vor Missbräuchen in der Fortpflanzungsmedizin zu schützen sei, dass im Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut der Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie zu gewährleisten sei und dass fortpflan­zungsmedizinische Verfahren familienstiftende Wirkung ent­falten sollen (Art. 119 Abs. 1 und 2 BV). Die Verfassung ent­hält aber auch verschiedene materielle Regelungen, darunter diejenige, dass Verfahren der medizinisch unterstützten Fort­pflanzung nur angewendet werden dürfen, wenn die Un­fruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schwe­ren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber, um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben (Art. 119 Abs. 2 lit. c BV).

Die Schweiz hat seit dem Jahr 2001 ein Bundesgesetz über die medizinisch assistierte Fortpflanzung, das letztmals im Jahr 2017 einer Revision unterzogen wurd.

Erlaubte und verbotene Verfahren

Die Schweiz kennt ein verfassungsrechtliches Verbot der Embryonenspende und aller Formen der Leihmutterschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV). Darüber hinaus untersagt das Fortpflanzungsmedizingesetz auch die Eizellenspende (Art. 4 FMedG). Grundsätzlich erlaubt sind hingegen die artifizielle Insemination, die In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und der Gametentransfer (Art. 2 lit. a FMedG).

Insbesondere das Verbot der Eizellenspende wird kontro­vers diskutiert. Im Gesetzgebungsverfahren wurde es einmal damit begründet, dass die Eizellenspende Verhältnisse schaffe, die es – im Unterschied zur Samenspende – natürlicherweise nicht geben könne. Es wurde zudem befürchtet, dass das Aus­einanderfallen der sozialen und der genetischen Mutter für das Kind zu Problemen in der Identitätsentwicklung führen könnte. Schliesslich wurde argumentiert, mit der Eizellen­spende gehe die Gefahr der Instrumentalisierung und Ausbeutung der Spenderin, die zudem grosse gesundheitliche Belastungen auf sich nehmen würde, einher. Das Verbot der Eizellenspende wird seit geraumer Zeit kritisiert und infrage gestellt. Tatsächlich gibt es nur noch wenige Länder, die ebenfalls ein solches kennen. Die Eizellenspende ist inzwi­schen ein etabliertes Verfahren der Fortpflanzungsmedizin. Es gibt keine Hinweise auf eine Gefährdung der Kinder, welche aus einer gespendeten Eizelle hervorgehen. Freilich geht die Spende mit einem invasiven, anstrengenden Eingriff einher, der nicht frei von gesundheitlichen Risiken ist. Dieses Risiko alleine rechtfertigt aber für sich genommen ebenfalls kein Verbot, zumal es jeder In-vitro-Fertilisation immanent ist. Es verlangt aber nach einem strengen Massstab an eine infor­mierte Zustimmung der Spenderin. Schliesslich könnten auch überzählige Eizellen gespendet werden, das heisst Eizellen, die aus der eigenen In-vitro-Befruchtung oder einem social egg freezing übrig geblieben sind und nicht mehr benötigt werden. Ein solches egg-sharing würde gar kein zusätzliches Risiko für die Spenderin bedeuten.

Auch die Leihmutterschaft steht zur Diskussion, deren Ver­bot ist aber weniger umstritten. Bei der Leihmutterschaft handelt es sich um eine komplexe Beziehung zwischen meh­reren Personen. Die Wunscheltern beauftragen eine Leihmut­ter, einen Embryo auszutragen, der mit den Keimzellen der Wunscheltern oder mit gespendeten Keimzellen gezeugt wurde. Das Kind wird nach der Geburt den Wunscheltern überlassen. Die Argumente für das Verbot der Leihmutter­schaft unterscheiden sich nicht grundlegend von denjenigen für das Verbot der Eizellenspende. Auch jene, so die Befürch­tungen, untergrabe traditionelle Vorstellungen von Mutter­schaft, gefährde das Kindeswohl und sei inhärent ausbeute­risch. Bei der Leihmutterschaft spitzen sich diese Bedenken allerdings zu: Schwangerschaft und Geburt werden erstens als unumgehbare Voraussetzungen für echte Mutterschaft angesehen. Die Verbindung zwischen der schwangeren Frau und dem Fötus wird als tragend, existenziell und natürlich beschrieben. Die Gefährdung des Kindeswohls und die Verlet­zung der Würde der Leihmutter werden zweitens als der Pra­xis immanent beschrieben. Und einer Leihmutter wird drit­tens die Fähigkeit, in eine solche Vereinbarung informiert und selbstbestimmt einzuwilligen, abgesprochen. Eine vertragli­che Verpflichtung, ein Kind für eine andere Person auszutra­gen, könne es schlicht nicht geben. In diesem höchstpersönli­chen Bereich könne man sich nämlich nicht binden (Art. 27, 28 ZGB).“

Wenn man die Leihmutterschaft rechtsvergleichend be­trachtet, so zeigt die Weltkarte ein heterogenes Bild. Kalifor­nien wie auch andere Bundesstaaten der USA – aber auch die Ukraine, Russland oder der Iran – erlauben Leihmutterschaft in ihrer kommerziellen Form. Leihmutterschaft wird als ent­geltliche Dienstleistung verstanden, die sich in einem Markt behaupten muss und einem Vertrag zugänglich ist. Als gute Regelungen der Leihmutterschaft gelten solche, welche die körperliche Integrität der Leihmutter schützen, Respekt für sie einfordern und die Beziehung zwischen dem Kind und der Leihmutter angemessen würdigen. Verwerflich, weil ausbeu­terisch, erscheint es hingegen, wenn ein wohlhabendes Paar aus Europa sich fremder Keimzellen und einer in Armut le­benden Leihmutter aus Asien, Lateinamerika oder Afrika be­dient, um sich seinen Kinderwunsch zu erfüllen. Andere Län­der kennen oder dulden seit jeher nur die altruistische Leihmutterschaft, so prominent seit langer Zeit England, aber auch Südafrika oder Kanada. Leihmutterschaft wird hier verstanden als Hilfestellung und findet mitunter zwischen Verwandten oder Freundinnen statt. In der Regel braucht es nach der Geburt des Kindes eine staatliche Übertragung der Elternrechte von der Leihmutter auf die Wunscheltern, und in einigen Ländern ist auch eine genetische Beziehung des Kin­des zumindest zu einem Wunschelternteil Voraussetzung.

Die grossen Unterschiede im Umgang mit der Eizellen­spende und der Leihmutterschaft haben zu weltumspannenden Bewegungen geführt. Schweizer Paare reisen für eine Leihmutterschaft vor allem nach Kalifornien, für eine Eizel­lenspende vor allem nach Spanien. Beauftragt ein Paar im Ausland eine Leihmutter, so bereitet möglicherweise die Rückkehr in die Schweiz Schwierigkeiten. War das Paar in Ka­lifornien, wird es eine Geburtsurkunde des Kindes mit sich führen, die es als die rechtlichen Eltern ausweist. Die Aner­kennung dieser Elternschaft ist dann unproblematisch, wenn im Dunkeln bleibt, dass im Ausland eine Leihmutter das Kind austrug. Handelt es sich aber um ein gleichgeschlechtliches Paar oder ist die Mutter bereits in einem bestimmten Alter, wird der Sachverhalt näher geprüft. Ein im Ausland recht­mässig zustande gekommenes Kindesverhältnis wird grund­sätzlich in der Schweiz anerkannt (Art. 32 i.V.m. Art. 25 ff. und Art. 70 IPRG). Die Anerkennung kann nur dann versagt werden, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public of­fensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Gemäss Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn «den elementars­ten Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses in stossender Weise» widersprochen wird, oder wenn «der frag­liche Akt mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar» erscheint. Dabei steht nicht die ausländische Rechtslage an sich zur Debatte. Es geht nur (aber immerhin) um die Frage, ob die Anerkennung dieses Kindesverhältnisses das einheimische Rechtsgefühl in uner­träglicher Art und Weise verletzen würde. Der Umgang mit dem sogenannten Leihmutterschaftstourismus fällt den hie­sigen Gerichten schwer. In einem leading cose waren zwar die kantonalen Behörden dazu bereit, die im Ausland errichtete Geburtsurkunde, die zwei Männer als Väter auswies, anzuer­kennen. Das Bundesgericht aber hielt fest, dass die Eltern­schaft des genetisch fremden Mannes als Rechtsumgehung gegen den Ordre public Verstösse. In einem weiteren Fall gab es eine Leihmutter, eine Eizellenspenderin, einen Samenspen­der, einen Wunschvater und eine Wunschmutter, letztere wurden in Kalifornien als rechtliche Eltern in die Geburtsur­kunde der Zwillingsmädchen eingetragen. Das Bundesgericht verweigerte die Anerkennung ihrer Elternschaft und verwies sie auf den Weg der Adoption. Die Urteile wurden stark kri­tisiert. Sie massen der Rechtsumgehung einen höheren Stel­lenwert bei als dem Kindeswohl, das in beiden Fällen der An­erkennung nicht entgegenstand, sondern im Gegenteil für eine Anerkennung sprach. Sie missachteten die normative Zuordnung von Elternschaft durch das kalifornische Recht. Sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse sind zu vermeiden: Eine Elternschaft, die nur in den USA, nicht aber in der Schweiz besteht, ist für Familien in einer globalisierten Welt kaum angemessen.

Zugang zu den Verfahren der Fortpflanzungsmedizin

Das Recht der Fortpflanzungsmedizin der Schweiz gilt nicht nur deshalb als restriktiv, weil es gewisse Verfahren verbietet, sondern vor allem auch, weil der Zugang zu den erlaubten Verfahren in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist. Ver­fahren der Fortpflanzungsmedizin dürfen nur bei einer anders nicht behebbaren Unfruchtbarkeit in Anspruch genommen werden oder um die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit auf die Nachkommen abzuwenden (Art. 5 FMedG). Die Samenspende ist nur bei verheirateten Paaren möglich (Art. 3 Abs. 3 FMedG). Paare in eingetragener Partnerschaft sind ausdrücklich von der medizinisch assistierten Fortpflan­zung ausgeschlossen (Art. 28 PartG). Und schliesslich dürfen nur Personen medizinisch assistierte  Fortpflanzungsverfahren in Anspruch nehmen, die aufgrund ihres Alters und ihrer per­sönlichen Verhältnisse in der Lage sind, bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung zu sorgen (Art. 3 Abs. 2 lit. b FMedG).

Nach der Konzeption des Gesetzgebers stehen diese Zu­gangsbeschränkungen im Dienste des Kindeswohls. Nach Art. 3 Abs. 1 FMedG dürfen Verfahren der medizinisch assis­tierten Fortpflanzung nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist. Was dies genau bedeutet, ist allerdings unklar. Die Botschaft erwähnt zwei verschiedene Aspekte: Zum einen dürften Fortpflanzungstechniken nur zum Einsatz kommen, wenn sie im Vergleich zur natürlichen Zeugung keine besonderen Risiken für den Fötus und das Kind mit sich bringen, zum andern sei auf eine Behandlung zu verzichten, wenn voraussichtlich «die Lebensbedingungen des Kindes mit schwerwiegenden psychosozialen Risiken belastet sein würden». Die Orientierung des Fortpflanzungsmedizin­gesetzes am Prinzip des Kindeswohls bereitet aber auf kon­zeptioneller Ebene Probleme: Ein Kind, dessen Wohl geschützt werden könnte, gibt es nicht. Mithin kann sich das Kindes­wohl nicht – wie im familienrechtlichen Kontext – auf eine individuelle Position eines bestimmten Kindes beziehen; das Wohl eines Kindes kann nicht verletzt werden, zumal es ohne das infrage stehende Verfahren gar nicht existieren würde. Tatsächlich kann man kaum argumentieren, die Entstehung eines bestimmten Lebens sei zu seinem Wohl zu verhindern, weil es von Unglück heimgesucht würde, ohne ein Urteil über lebenswertes und lebensunwertes Leben zu fällen. Hingegen kann dem Kindeswohl eine öffentliche Dimension zukommen: Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Kinder Eltern haben, welche in der Lage sind, für sie zu sorgen. Sinnvoller ist es allerdings, das Augenmerk auf die Frau oder das Paar zu richten, welcher oder welchem der Arzt oder die Ärztin in erster Linie verpflichtet ist: Ist eine Frau den körperlichen Be­lastungen des Verfahrens voraussichtlich nicht gewachsen oder bestehen Zweifel daran, dass das Paar die Elternfunktion übernehmen kann, so ist eine Fertilisationsbehandlung auf­grund des medizinethischen Prinzips, einer Person nicht zu schaden, zu unterlassen. Führt das Verfahren selbst wahr­scheinlich zu einer Schädigung des Embryos oder ist es gänz­lich unerforscht, so ist es freilich untersagt, es anzuwenden.

Die Zugangsbeschränkung für gleichgeschlechtliche und nicht verheiratete Paare holt ihre Legitimation ebenfalls aus dem Kindeswohl. Die Begründung ist aber kaum mehr trag­fähig. Die Vorstellung, dass die Ehe eine Stabilität gewährleis­tet, die bei nicht verheirateten Paaren nicht gegeben ist, ist schon deshalb nicht mehr haltbar, weil die Ehe ja heute ohne Weiteres auch einseitig aufgelöst werden kann. Zudem brau­chen Kinder emotionale Zuwendung und verlässliche Bezugs­personen. Die Ehe ist dafür weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung.25 Auch das Verbot der Fortpflan­zungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare lässt sich mit dem Kindeswohl nicht mehr begründen. Es gibt keine empiri­schen Belege dafür, dass gleichgeschlechtliche Elternschaft die Entwicklung von Kindern beeinträchtigt.

Die Samenspende

Die Samenspende gehört zu den ältesten Verfahren der Fort­pflanzungsmedizin und wird auch in der Schweiz schon lange praktiziert. Sie hat unentgeltlich zu erfolgen (Art. 21 FMedG), und bei der Auswahl gespendeter Samenzellen dürfen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis be­gründet werden soll, berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 4 FMedG). Die Auswahl und Vermittlung der Samenzel­len erfolgt durch den Arzt oder die Ärztin, der oder die ge­sundheitliche Risiken für die Empfängerin der gespendeten Samenzellen so weit wie möglich auszuschliessen hat. Die gerichtete Samenspende, das heisst die Spende durch einen den Wunscheltern bekannten Mann oder die Spende zuguns­ten eines bestimmten Paares, ist unzulässig. Das ist an ande­ren Orten durchaus anders. Es gibt weltweit zahlreiche Sa­menbanken, die kommerziell betrieben werden und es Paaren ermöglichen, Spender nach verschiedenen Kriterien auszusu­chen.

Die Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik wird seit Anfang der 1990er- Jahre praktiziert und ist in immer mehr Ländern zulässig. Sie ermöglicht die Beurteilung der genetischen Ausstattung des Embryos, noch bevor er in den Körper der Frau übertragen wird und es zu einer Schwangerschaft kommt. Dem Embryo im Reagenzglas werden Zellen entnommen und das Erbgut wird genetisch untersucht. Nach der Untersuchung findet die Auswahl statt: Liefert die gendiagnostische Untersuchung Hinweise auf Krankheitsveranlagungen, so werden die betrof­fenen Embryonen ausgesondert. Die Präimplantationsdia­gnostik ist ein stark umstrittenes Verfahren, und zwar aus verschiedenen Gründen: Erstens setze das Verfahren voraus, dass mehr Embryonen erzeugt als schliesslich transferiert werden; zweitens wird kritisiert, dass die Auswahlentschei­dung eine diskriminierende Botschaft sende an diejenigen Personen, welche mit der ausgesonderten Krankheit oder Be­hinderung leben; drittens wird generell befürchtet, dass da­mit einer Logik der Optimierung gefolgt werde, die letztlich zu einer Entsolidarisierung in der Gesellschaft führe; und schliesslich wird vertreten, die Möglichkeit der Auswahl von Embryonen tangiere Kinder in ihrer Freiheit, zumal diese nur noch als Produkt elterlicher Entscheidungen erscheinen würden. Die Präimplantationsdiagnostik wurde und wird inten­siv diskutiert und wegen der unbestritten weitgehenden ge­sellschaftlichen Implikationen bedarf sie einer sorgfältigen Regelung.

In der Schweiz war die Präimplantationsdiagnostik bis 2017 verboten, und dies bedeutete, dass ein genetisch vorbe­lastetes Paar auf die Verwirklichung des Kinderwunsches ver­zichten musste, wenn es verhindern wollte, eine schwere Krankheit mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Embryo zu übertragen, und zugleich die Schwangerschaft auf Probe als unzumutbar zurückwies. Das Verbot wurde deshalb jüngst aufgehoben. Zunächst wurde im Rahmen einer Verfassungs­revision die Begrenzung aufgehoben, wonach nur so viele Embryonen gezeugt werden durften, als der Frau sofort ein­gepflanzt werden konnten. Danach wurde infolge eines Re­ferendums auch über das Gesetz abgestimmt, und dieses er­hielt eine klare Mehrheit von 62,4 Prozent der Stimmen. Gemäss der neuen Regelung können Embryonen in vitro un­tersucht werden, wenn a) die Gefahr besteht, dass sich ein Embryo mit einer vererbbaren Veranlagung für eine schwere Krankheit in der Gebärmutter einnistet; b) es wahrscheinlich ist, dass die schwere Krankheit vor dem 50. Lebensjahr aus­brechen wird; c) keine wirksame und zweckmässige Therapie zur Bekämpfung der schweren Krankheit zur Verfügung steht; und d) das Paar gegenüber der Ärztin oder dem Arzt schrift­lich geltend macht, dass ihm die zu verhindernde Gefahr nicht zumutbar ist (Art. 5a Abs. 2 FMedG). Die Präimplantati­onsdiagnostik ist zudem zulässig zur Erkennung chromoso­maler Eigenschaften, die die Entwicklungsfähigkeit des Em­bryos beeinträchtigen können (Art. 5a Abs. 3 FMedG). Diese zweite Anwendungsmöglichkeit des Verfahrens wurde erst in der parlamentarischen Beratung des Gesetzes eingeführt.

Die Anwendung der neuen Bestimmung stellt die Ärztin­nen und Ärzte vor viele schwierige Fragen. Was den klassi­schen Anwendungsbereich der Präimplantationsdiagnostik angeht, das heisst die Verhinderung der Weitergabe schwerer genetischer Erkrankungen, so ist insbesondere zu definieren, was eine schwere Krankheit ist und wem diese Bewertung zu­steht, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich diese manifestie­ren muss, wie man mit der Unvorhersehbarkeit der Expressivität der Krankheit umgeht und welche Therapien als wirksam und zweckmässig gelten sollen. Sinn und Zweck der Untersu­chung nach Art. 5a Abs. 3 FMedG, dem sogenannten Aneup- loidiescreening, ist hingegen die Effizienz des fortpflanzungs­medizinischen Verfahrens. Chromosomale Varianten können die Entwicklungsfähigkeit des Embryos beeinträchtigen und zu Fehlgeburten führen. Durch die Aussonderung dieser Em­bryonen soll rascher eine Schwangerschaft eintreten. Aller­dings wird mit dem Screening jede chromosomale Variation gesehen, unabhängig davon, ob sie für die Entwicklungs­chancen des Embryos relevant ist. Dem Screening begegnen deshalb einige kritisch und es war im Gesetzgebungsverfah­ren besonders umstritten. Die Gefahr wird darin gesehen, dass ohne nähere Indikation und einzig zur Vermeidung des Risi­kos von Chromosomenstörungen die Präimplantationsdia­gnostik in allen Fällen von In-vitro-Fertilisation durchgeführt und so der Embryo einer umfassenden «Qualitätskontrolle» unterzogen wird.

Noch völlig ungeklärt ist im Umfeld der Präimplantations­diagnostik der Umgang mit Überschussinformationen und Zufallsbefunden. Die Untersuchungsmethoden werden lau­fend umfassender, präziser und kostengünstiger und bringen Informationen hervor, die nicht Anlass für die Untersuchung waren und eine solche auch nicht indiziert hätten. Inwieweit diese dem Paar bekannt gegeben werden und in die Auswahl des zu transferierenden Embryos einfliessen können, ist nicht geregelt.33 Generell muss sich eine Praxis der Präimplantati­onsdiagnostik in der Schweiz erst entwickeln.

Die Konservierung von Keimzellen und Embryonen

Für die Fortschritte in der Fortpflanzungsmedizin erwiesen sich die Möglichkeit und die laufenden Verbesserungen der Konservierung von Keimzellen als zentral. Keimzellen können während fünf Jahren konserviert werden. Auf Antrag der Per­son, von welcher sie stammen, wird die Konservierungsdauer um maximal fünf Jahre verlängert (Art. 15 Abs. 1 FMedG). Eine noch längere Konservierungsdauer kann vereinbart wer­den mit Personen, die im Hinblick auf die Erzeugung eigener Kinder ihre Keimzellen konservieren lassen, weil eine ärztliche Behandlung, der sie sich unterziehen, oder eine Tätigkeit, die sie ausüben, zur Unfruchtbarkeit oder zu einer Schädigung des Erbgutes führen kann (Art. 15 Abs. 2 FMedG). Die Konser­vierung von Embryonen war bis zur Einführung der Präim­plantationsdiagnostik untersagt. Seit der Revision 2017 kön­nen Embryonen während längstens fünf Jahren, mit einer Verlängerungsmöglichkeit von weiteren fünf Jahren, aufbe­wahrt werden, sofern Partnerin und Partner in die Aufbewah­rung einwilligen und die Aufbewahrung der späteren Herbei­führung einer Schwangerschaft dient (Art. 16 FMedG).

In jüngerer Zeit hat vor allem ein Verfahren für Diskussio­nen gesorgt: das social egg freezing, die Konservierung der Eizellen nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus Grün­den der späteren Mutterschaft. Die Fruchtbarkeit der Frau nimmt ab dem 35. Altersjahr deutlich ab. Dafür verantwort­lich ist die abnehmende Zahl von produzierten Eizellen und deren Qualität. Gleichzeitig wird die Realisierung des Kinder­wunsches immer häufiger auf eine spätere Lebensphase ver­schoben, dies aus Gründen der Ausbildung, der Entwicklung im Beruf, der Mobilitätsanforderungen oder der fehlenden stabilen Partnerschaft. Das social egg freezing dient der Vor­sorge, das heisst der Möglichkeit, auch in höherem Alter mit eigenen Eizellen und einer In-vitro-Fertilisation einen Embryo zu zeugen und auszutragen. Die in jüngeren Jahren konser­vierten Eizellen können in späteren Jahren zur Befruchtung verwendet werden, was die Chancen auf eine Schwanger­schaft ganz wesentlich erhöht. Egg freezing aus Gründen der Familienplanung ist grundsätzlich möglich: Die Entnahme von Eizellen in jüngeren Jahren ist keine fortpflanzungsmedi­zinische Massnahme nach Art. 2 lit. a FMedG, zumal sie nicht unmittelbar der Herbeiführung einer Schwangerschaft dient, weshalb die Voraussetzung der Unfruchtbarkeit und die wei­teren Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein müssen. Allerdings unterliegt die Konservierung der Eizellen der Be­fristung von fünf respektive zehn Jahren, sodass eine allzu frühe Entnahme, die aus Gründen der Qualität der Eizellen an sich empfehlenswert wäre, möglicherweise nicht zielführend ist. Zudem kann auf die jüngeren Eizellen in späterem Alter nur dann zurückgegriffen werden, wenn die Indikation der Unfruchtbarkeit und die weiteren Voraussetzungen, zum Bei­spiel das Vorliegen einer Partnerschaft, erfüllt sind. Es besteht also ein Spannungsverhältnis zwischen dem Zweck des social egg freezing, nämlich in fortgeschrittenem Alter jüngere Ei­zellen zur Verfügung zu haben, und dem Grundsatz, dass fortpflanzungsmedizinische Massnahmen nur dann eingreifen sollen und dürfen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Das social egg freezing steht aber vor allem mit Blick auf seine gesellschaftspolitische Bedeutung im Zentrum von Kontroversen: Zum einen bietet es Frauen mehr Handlungs­möglichkeiten, zum andern können damit neue Zwänge und Erwartungen einhergehen. Wichtig in diesem Zusammen­hang ist die umfassende Aufklärung darüber, welche Risiken mit der Eizellenentnahme und der In-vitro-Fertilisation ver­bunden sind und welche Chancen tatsächlich bestehen, eine Schwangerschaft herbeizuführen.

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung

In einer Hinsicht gehörte und gehört das Schweizer Fort­pflanzungsmedizingesetz im internationalen Vergleich zu den modernen Regelungen: Es kennt seit jeher ein Recht des Kin­des auf Kenntnis seiner Abstammung, das heisst, die Samen­spende darf nicht anonym erfolgen (Art. 24 Abs. 2 FMedG). Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist in der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 7 UN-KRK), in der Verfas­sung (Art. 119 Abs. 2 lit. g BV) und im Gesetz (Art. 27 FMedG) verankert. Mit Vollendung des 18. Altersjahrs hat das Kind einen Anspruch, Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 lit. a und d FMedG) zu verlangen (Art. 27 Abs. 1 FMedG). Im Übrigen kann es je­derzeit Auskunft über alle Daten des Spenders (Art. 24 Abs. 2 FMedG) verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Inter­esse daran hat (Art. 27 Abs. 2 FMedG). Vor allem medizinische Interessen sind schützenswert. Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den Spen­der. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spen­ders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuwei­sen. Beharrt das Kind auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt (Art. 27 Abs. 3 FMedG). Gemäss der gesetzgeberischen Wer­tungsentscheidung hat also der Informationsanspruch des Kindes Vorrang vor einem allfälligen Wunsch des Samenspenders auf Anonymität. Vom Auskunftsanspruch des Kindes un­berührt bleibt freilich dessen rechtliche Zuordnung im Rah­men des Kindesverhältnisses.

Es ist ein Ausfluss der Beistandspflicht der Eltern, das Kind über die Samenspende zu informieren (Art. 272 ZGB). Es ist allerdings zu befürchten, dass dies häufig unterlassen wird und die Person erst viel später – wenn überhaupt – von der «fremden» genetischen Abstammung erfährt. Psychologische Studien kommen aber einhellig zum Schluss, dass die Kennt­nis der eigenen genetischen Geschichte für die Identitätsent­wicklung von grosser Bedeutung sein kann und eine frühe Information sehr wichtig ist. Genetische Daten sind zuneh­mend nicht nur verfügbar, sondern auch im medizinischen Kontext relevant. Es ist jedenfalls zu überlegen, wie die Kenntnis der eigenen Abstammung jedem zugänglich ge­macht werden kann. Ein offener Umgang mit den im Zuneh­men begriffenen Formen der gespaltenen Elternschaft ist da­für essenziell.

Zeit für eine Gesamtreform

Seit dem Jahr 2001 ist einiges passiert – medizinisch und ge­sellschaftlich. Eine Gesamtreform des Gesetzes über die medi­zinisch assistierte Fortpflanzung sollte dem Umstand Rech­nung tragen.

Die Fortpflanzungsmedizin hat rasante und grosse Fort­schritte gemacht, insbesondere spielt zunehmend auch die Genetik im Kontext der assistierten Fortpflanzung eine Rolle. Viele Verfahren haben sich etabliert, ihre Risiken sind be­herrschbar geworden. Allgemein hat eine starke «Medikalisie- rung des Lebensbeginns» Einzug gehalten. Seit einigen Jahren findet auch zunehmend sozial wissenschaftliche Forschung darüber statt, wie sich dieser Beginn des Lebens und eine mögliche gespaltene Elternschaft auf die Identitätsentwick­lung des Kindes und die familiären Beziehungen auswirken.

In der Gesellschaft sind Veränderungen auf allen Ebenen zu beobachten: Erstens haben sich die Biografien von Frauen verändert, dazu gehören längere Ausbildungszeiten, Aus­landsaufenthalte, Berufskarrieren, Ansprüche an die Partner­schaft und spätere Mutterschaft. Zweitens ist die gespaltene Elternschaft zunehmend Realität, und zwar nicht nur infolge der Anwendung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren, son­dern auch wegen der steigenden Scheidungsrate und Neufor­mierungen von Familien. Drittens wird die gleichgeschlechtli­che Elternschaft mehr und mehr sichtbar und findet Anerkennung. Viertens kann man allgemein von einer Plura- lisierung der Lebensformen sprechen, wozu auch gehört, dass die Ehe ihre Orientierungskraft eingebüsst hat. Schliesslich hat sich die Einstellung der Bevölkerung gegenüber neueren Verfahren der Fortpflanzungsmedizin geändert: Eine reprä­sentative Umfrage im Jahr 2017 hat ergeben, dass 61 Prozent mit der Eizellenspende «einverstanden», 21 Prozent «nicht einverstanden» und 18 Prozent diesbezüglich «unentschie­den» sind; die Möglichkeit, dass gleichgeschlechtliche Paare Verfahren der Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen, befürworten 45 Prozent, 39 Prozent lehnen sie ab; sogar bei der Leihmutterschaft ist mit 42 Prozent die Zustimmung hö­her als die Ablehnung (39 Prozent). Es ist zu vermuten, dass viele Personen sich möglicherweise nicht vorstellen können, selbst medizinische Unterstützung bei der Fortpflanzung in Anspruch zu nehmen, zugleich aber anerkennen, dass andere Personen dies anders sehen könnten und es sich dabei um ein höchstpersönliches Anliegen handelt. Die Nationale Ethik­kommission hat in einem umfassenden Bericht im Jahr 2013 aufgezeigt, weshalb das Fortpflanzungsmedizinrecht einer umfassenden Reform bedürfte. In dieser Stellungnahme bringt sie genau dies zum Ausdruck und meint: «Der Staat sollte sich […] nicht in das Privatleben seiner Bürgerinnen und Bürger einmischen. Diese Neutralität setzt voraus, dass die politischen Grundsätze nicht auf der Grundlage von umstrit­tenen Vorstellungen vom richtigen Leben, von der Familie und von der menschlichen Natur gerechtfertigt werden. Die Gesellschaft ist kein homogenes Gebilde, in dem jedes Indivi­duum alle Vorstellungen der anderen Individuen von dem, was gut und richtig ist, von Moral und von Anstand teilt. […] Eine liberale Demokratie muss es ermöglichen, diese Vielfalt zum Ausdruck zu bringen. Sie muss der Vielfalt innerhalb der Grenzen zur Wahrung der verfassungsmässigen Rechte die Freiheit einräumen, die sie beansprucht. Der Wunsch, ein Kind zu bekommen, eine Familie zu gründen und ein Leben <wie die anderen) zu führen, ist ein berechtigtes Ziel und ein legitimer Anspruch (dies gilt im Übrigen auch für das Ziel und den An­spruch, keine Familie zu gründen und keine Kinder zu haben). Die Ziele und Ansprüche der einen werden von den anderen unter Umständen nicht geteilt. Doch dies ist noch kein hin­reichender Grund, um die Verwirklichung solcher Ziele und Ansprüche zu verhindern». Zwar ist es richtig, dass der Kin­derwunsch und dessen Realisierung höchstpersönliche Ange­legenheiten sind, deren Bewertung und Entscheidung der einzelnen Person vorbehalten sein müssen, zahlreiche Aspekte fortpflanzungsmedizinischer Verfahren tangieren aber auch gesellschaftliche Interessen. Wie wir in Zukunft «Kinder machen» wollen, verdient deshalb eine breite, inkludierende Diskussion.